Expertise - Planung
Ich unterstütze Architekten, Ingenieure und Projektsteuerer und ihre Auftraggeber in allen Bereichen rund um die Vertragsgestaltung, -durchführung und -abwicklung.
Gründlich ausformulierte Verträge für Architekten und Ingenieure gewinnen mehr und mehr an Relevanz. In der Vergangenheit wurde oft lediglich auf die HOAI verwiesen. Dabei haben die Beteiligten aber in den meisten Fällen übersehen, dass die HOAI ausschließlich die Vergütung für Architekten- und Ingenieurleistungen regelt. Eine Aussage über den Leistungsumfang wird nicht getroffen. Deshalb ist in einem solchen Planervertrag akribisch zu regeln, welche Leistungen zu erbringen sind und welche Vergütung damit einhergeht.
Besonders wichtig ist der Vertragsgegenstand. Durch diesen wird der Werkerfolg bzw. die Planungs- und Überwachungsziele definiert. Letztlich wird daran gemessen wird, ob eine später erfolgte Planungsänderung einen Nachtrag begründet oder nicht. Grundsätzlich ist aus Auftragnehmersicht stets eine enge Formulierung mit wenig Spielraum vorteilhafter als eine großzügige Formulierung des Vertragsgegenstandes.
Insbesondere durch die Reform der HOAI zum 01.01.2021 ergeben sich für die Gestaltung des Honorars neue Möglichkeiten. Deshalb ist davon auszugehen, dass Pauschal- und Stundensatzhonorare mehr an Relevanz gewinnen werden. Hier ist allerdings die Entwicklung der Rechtsprechung genau zu beobachten.
Lange Zeit war die HOAI das Maß aller Dinge bei der Vereinbarung von Architektenhonoraren. Grund hierfür war, dass die HOAI verbindliche Mindest- und Höchstsätze für den Großteil der Planungsleistungen vorgesehen hatte. Diese Leistungen sind in der HOAI in Form von Leistungsbildern beschrieben.
Durch das Urteil des EuGH vom 04.07.2019 sind die verbindlichen Mindest- und Höchstsätze aufgrund eines Verstoßes gegen die Dienstleistungsrichtlinie für unionswidrig erklärt worden. Insbesondere die Norm des § 7 Abs. 5 HOAI 2013 konnte daraufhin nicht mehr angewendet werden.
Diese Entscheidung ist als großer Umbruch im Bereich der Vergütung von Planungsleistungen zu bewerten. Die Konsequenzen zeigen sich bis heute erst langsam, der Markt befindet sich aber zweifelsfrei im Wandel. Dies äußert sich insbesondere in einem allgemeinen stärkeren Preiswettbewerb als auch neuen Vergütungsmodellen.
Neben der bekannten Abrechnung nach der HOAI verbreiten sich zunehmend auch die Vereinbarung eines Pauschalhonorars oder die stundenweise Vergütung. Jede Form weist Besonderheiten auf, die an verschiedenen anderen Stellen des Vertrages berücksichtigt werden müssen.
Das Nachtragsmanagement bei Planungsverträgen ist lange Zeit ein weniger relevantes Thema als beispielsweise bei Bauverträgen gewesen. Durch den Wegfall der verbindlichen Mindest- und Höchstsätze, einem stärkeren Preiswettbewerb sowie der Etablierung von alternativen Honorarmodellen, zeigt sich, dass das Nachtragsmanagement auch für Planer deutlich mehr Relevanz gewinnt.
Hier ist es unablässig, sich mit den seit 2018 in Kraft getretenen neuen Vorschriften zum Nachtragswesen im BGB (§§ 650b, 650c BGB) umfangreich auseinander zu setzen.
Entscheidend ist nun, dass der Auftraggeber eine Änderung der ursprünglichen Leistungen oder des ursprünglichen Werkerfolges begehrt. Daher ist während dem Projekt bei sämtlichen neuen Vorgaben ein Abgleich vorzunehmen, ob diese neuen Vorgaben andere Leistungen erforderlich machen, als ursprünglich im Vertrag vereinbart. Auch kann es sein, dass durch die Wünsche des Bauherrn ein vollkommen neuer Werkerfolg geschuldet wird. Dies hat selbstverständlich Auswirkungen auf die das Honorar des Planers.
Wichtig sind daher insbesondere die folgenden Punkte für ein gelungenes Nachtragsmanagement:
- Abgleich des Leistung-Soll (Vertrag) mit dem Leistung-Ist (Ausführung und neue Vorgaben des Bauherrn)
- Dokumentation der Änderungsbegehren des Bauherrn
- Vorlage eines Angebotes über die geänderten oder zusätzlichen Leistungen VOR der Ausführung der Leistungen
- Grundsätzlich entsteht eine Leistungspflicht erst nach der Beauftragung dieses Angebotes oder im Falle der Anordnung in Textform.
Auch wenn die Leistungsverweigerung der zusätzlichen und geänderten Leistungen eine einschneidende Maßnahme darstellt, kann diese bei Nachtragsverhandlungen hilfreich sein. Dafür ist es jedoch unablässig, dass mit diesen Leistungen noch nicht begonnen wurde.
Beim Auftreten von Fehlern im Rahmen der Planung oder Überwachung stellt sich die Frage der Haftung des jeweiligen Planers. Gerade bei größeren Bauvorhaben kann eine eindeutige Ursache oft nicht direkt festgestellt werden. Entscheidend ist somit auch, welche weiteren Beteiligten an der Verursachung eines Mangels beteiligt gewesen sein könnten.
Planer begegnen während der Leistungserbringung zahlreichen Haftungsrisiken.
- Unzureichende Ermittlung der Planungsziele mit Planungsgrundlage und Kosteneinschätzung
- Fehlerhafte Kostenberechnung nach der LPH 3
- Technische Planungsfehler in der Entwurfs- oder Ausführungsplanung
- Fehlende oder unzureichende Aufklärung und Beantragung von Fördermitteln
- Fehler bei der Erstellung der Leistungsverzeichnisse
- Vergabeverstöße im Vergabeverfahren und drohender Verlust von Fördermitteln
- Unzureichende Bauüberwachung und dadurch entstandene Ausführungsfehler
- Bauzeitverlängerung durch mangelnde Koordinierung der ausführenden Gewerke
Wenn Fehler im Rahmen der Leistungen des Planers auftreten und eine Haftung droht, ist eine frühzeitig Einbindung der Berufshaftpflichtversicherung empfehlenswert. Zum einen gebieten dies die jeweiligen Versicherungsbedingungen und zum anderen können so die Versicherungen bei einer einvernehmlichen Lösungsfindung oder der Sachverhaltsermittlung mit einbezogen werden.
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