Architekten- und Ingenieurverträge prüfen und gestalten
Dominik Kraft
Ihr auf Planer spezialisierter Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht in München
Die Vertragsgestaltung und Vertragsverhandlung ist eine sehr einfache und effektive Stellschraube für den Erfolg eines ganzen Projektes. Entscheidend ist sind insbesondere vertiefte Kenntnisse über die möglichen Reglungen und deren Auswirkungen in der Projektpraxis.
Ich berate Architekten, Ingenieure und Projektsteuerer sowie deren Auftraggeber bei der Prüfung und Gestaltung der jeweiligen Verträge. Angefangen bei der Neugestaltung von Musterverträgen, über die Prüfung von einseitig vorgegebenen Verträgen bis zur Verhandlung von ganzen Vertragswerken unterstütze ich meine Mandanten.
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Risiken erkennen und Chancen realisieren.
Architekten- und Ingenieurverträge bieten dabei besondere Fallstricke. Durch den geistig-schöpferischen Planungsprozess wissen die Vertragsparteien oft bei Vertragsschluss noch nicht, welches Objekt schlussendlich geplant und gebaut werden soll. Zudem birgt das Vergütungssystem der Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen (HOAI) zahlreiche Besonderheiten zum üblichen Werklohn. Darüber hinaus gewinnt seit dem neuen Bauvertragsrecht das Nachtragsmanagement für Architekten und Ingenieure enorm an Relevanz, was ebenfalls im Vertrag ausreichend berücksichtigt werden muss.
Auch durch den Wegfall der verbindlichen Mindest- und Höchstsätze durch das EuGH Urteil vom 04.07.2019 sowie die Novellierung der HOAI 2021 ergeben sich zahlreiche neue Herausforderungen in Bezug auf Architekten- und Ingenieurverträge.
Vor der Einführung des neuen Bauvertragsrechts zum 01.01.2018 war insbesondere die Vertragsanbahnung beim Architekten- und Ingenieurvertrag ein umstrittenes Thema. Hier sollte die neu eingeführte Zielfindungsphase und deren Regelung in § 650p Abs. 2 BGB Abhilfe schaffen.
Demnach ist den bekannten Architekten- und Ingenieurleistungen nun eine Zielfindungsphase und die Ermittlung der wesentlichen Planungs- und Überwachungsziele vorgeschaltet. Stehen diese bei Vertragsschluss bereits fest, entfällt die Zielfindungsphase. Fehlen diese jedoch, ist der Architekt oder Ingenieur in einem ersten Schritt verpflichtet eine Planungsgrundlage samt Kosteneinschätzung vorzulegen.
Welche Leistungen im Rahmen der Zielfindungsphase konkret zu erbringen sind, hat der Gesetzgeber offen gelassen. Genauso offen ist das Thema der Vergütung, zumal es sich um Leistungen außerhalb der HOAI handelt sowie der Leistungszeitraum der Zielfindungsphase. Diese Themen unterliegen somit der Vertragsfreiheit und sollten individuell festgelegt werden.
Hintergrund dieser Zielfindungsphase ist die Erarbeitung der Wünsche und Vorstellung des Bauherrn. Dem Bauherrn obliegt die Mitwirkung und Angabe seines Bedarfs. Nach dem die Planungsgrundlage sowie Kosteneinschätzung dem Bauherrn vorgelegt worden sind, hat dieser ein Sonderkündigungsrecht gemäß § 650r BGB. Dieses Sonderkündigungsrecht berechtigt den Bauherrn bis zwei Woche nach der Vorlage der Unterlagen den Vertrag zu kündigen. Verbraucher sind zwingend über dieses Kündigungsrecht in Textform aufzuklären.
Der Architekt oder Ingenieur hat seinerseits ein Kündigungsrecht, wenn er dem Bauherrn erfolglos eine Frist zur Zustimmung zu der erarbeiteten Planungsgrundlage samt Kosteneinschätzung gesetzt hat.
Das herzustellende Werk und der zu erreichende Werkerfolg werden im Vertragsgegenstand definiert. Damit ist diesem Punkt in einem Architekten- und Ingenieurvertrag ganz besondere Aufmerksamkeit zu schenken. Insbesondere bei spätere Leistungsänderungen und korrespondierenden Nachtragsansprüchen spielt der Vertragsgegenstand eine entscheidende Rolle.
Planungsleistungen werden meistens anhand der HOAI-Leistungsbilder in der Anlage zur HOAI beschrieben. Dabei sollte jedoch stets im Hinterkopf behalten werden, zu welchem Zweck diese Leitungsbilder ursprünglich erstellt worden sind. Bei den Grundleistungen handelt es sich um die gängigen und häufig erbrachten Leistungen bei einer typischen Leistungserbringung im jeweiligen Leistungsbild. Die Zusammenstellung dieser Grundleistungen erfolgte ursprünglich allein zu dem Zweck der Abrechnung, sodass mit der Erbringung einer Grundleistung ein gewisses Honorar einhergeht. Die Vereinbarung des vollständigen Leistungskataloges kann zu Streit führen, da der Auftraggeber einerseits für Leistungen bezahlt, welche teilweise nicht erforderlich sind bzw. überhaupt nicht erbracht worden sind. Andererseits geht der Auftragnehmer ein Risiko ein, dass Teile der Leistung nicht erbracht werden können, weil diese nicht notwendig sind. Insgesamt ergibt sich damit ein Risiko für beide Parteien, welches oft in einem gerichtlichen Honorargutachten endet.
Aus diesem Grund sollte vor einem Projekt der jeweilige Leistungskatalog kritisch betrachtet und überflüssige oder nicht notwendige Leistungen gestrichen werden. Gleichzeitig können neue Leistungen in den Leistungskatalog aufgenommen werden. Sogenannte projektspezifische Leistungsbilder setzen sich – auch durch den Wegfall der verbindlichen Mindestsätze – zunehmend durch.
Das Honorar von Architekten und Ingenieuren richtet sich nach der jeweiligen vertraglichen Vereinbarung. In den überwiegenden Fällen bezieht diese sich auf die Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen (HOAI). Diese stellt ein beliebtes und flexibles Instrument dar, um Planungsleistungen zu vergüten. Bis zum 31.12.2020 stellte die HOAI verbindliches Preisrecht dar und gab Höchst- und Mindesthonorare für die Leistungen von Architekten und Ingenieuren vor. Durch das Urteil des EuGH vom 04.07.2019 sind die verbindlichen Mindest- und Höchstsätze aufgrund eines Verstoßes gegen die Dienstleistungsrichtlinie für unionswidrig erklärt worden. Insbesondere die Norm des § 7 Abs. 5 HOAI 2013 konnte daraufhin nicht mehr angewendet werden.
An die Stelle des Mindestsatzes ist nun der Basishonorarsatz getreten, welcher lediglich einen Anhaltspunkt für ein angemessenes Honorar darstellen. Verbindlich ist dieser allerdings nicht mehr. Dieser Umstand führt dazu, dass Planungsleistungen seit einiger Zeit einem erhöhten Preiswettbewerb unterliegen und sich neue Honorarmodelle entwickeln.
Bei der Vertragsgestaltung sollten diese alternativen Honorarmodelle berücksichtigt werden. Beispielsweise bietet sich ein Honorar nach der HOAI weiterhin für einzelne Teile der Planungsleistungen an. Gerade während der kreativen Leistungsbestandteilen der Leistungsphasen 1 bis 3 stellt das Honorar der HOAI eine ausgewogene Vertragsregelung dar. Einerseits finden Planungsänderungen Berücksichtigung beim Honorar durch eine Veränderung der anrechenbaren Kosten, andererseits ist das Honorar abschätzbar. Für andere Leistungsbestandteile, die vorab eindeutig beschrieben werden können, bietet sich eine Pauschalvergütung an (bspw. Leistungsphasen 4 bis 7). Für die Leistungsphase 8 dagegen kann es sinnvoll sein, eine Monatspauschale zu vereinbaren.
Durch den Wegfall verbindlichen Mindest- und Höchstsätze durch die HOAI 2021 findet mittlerweile eine stärkerer Preiswettbewerb im Bereich der Planungsleistungen statt. Dieser Preiswettbewerb macht sich auch dahingehend bemerkbar, dass häufiger Nachträge von Planern gestellt werden. Diese Nachträge beinhalten im Wesentlichen Mehraufwendungen durch Planungsänderungen oder in vielen Fällen eine verlängerte Bauzeit.
Äußert der Bauherr Änderungswünsche im Hinblick auf die zu erbringenden Leistungen oder das Projekt, gelten die im Jahr 2018 neu eingeführten Regelungen des Bauvertragsrecht (§§ 650b ff. BGB) auch für Architekten- und Ingenieurverträge.
Termine können in zweierlei Hinsicht Probleme im Rahmen von Ingenieur- und Architektenverträgen bereiten. Die Vereinbarung von Terminen innerhalb von Verträgen stellt einen Bestandteil des geschuldeten Werkerfolges in Form der vereinbarten Planungs- und Überwachungsziele dar. Werden diese Termine durch das Verschulden das Planers nicht eingehalten, kann der Bauherr Ansprüche wegen Pflichtverletzung geltend machen. Planer müssen dabei besonders aufpassen, da beispielsweise Schäden durch die verspätete Einreichung von Planungsunterlagen regelmäßig nicht von den jeweiligen Berufshaftpflichtversicherungen umfasst sind.
Hat der Planer die Überschreitung der vereinbarten Termine nicht zu vertreten und entstehen diesem dadurch Mehraufwendungen, besteht grundsätzlich die Möglichkeit, eine zusätzliche Vergütung für diese Aufwendungen zu erhalten. Relevant wird dies regelmäßig während der Bauüberwachung in der Leistungsphase 8, da sich die Bauzeit regelmäßig aufgrund verschiedener Umstände deutlich verändert. Ansatzpunkt für ein zusätzliches Honorar ist in erster Linie der zugrundeliegende Vertrag. Findet sich dort eine ausdrückliche Regelung, ist dementsprechend vorzugehen. Findet sich keine ausdrückliche Regelung ist auf die vereinbarte Bauzeit abzustellen und mit der der Störung der Geschäftsgrundlage zu argumentieren.
Generell gilt, dass Nachträge jeder Art und insbesondere Nachträge wegen Bauzeitverlängerung gründlich vorbereitet werden müssen, um den bestmöglichen Erfolg zu erreichen. Bei der Vertragsgestaltung ist eine klare und transparente Regelung im Vertrag empfehlenswert, um späteren Streit vorzubeugen. Die Praxis zeigt, dass bei vielen Bauvorhaben das ursprüngliche Termingefüge nicht eingehalten werden kann.
Ein Planer haftet grundsätzlich nach dem Werkvertragsrecht fünf Jahre ab der Abnahme für Mängel seiner Leistungen. Dieser Umstand lässt sich bei der Vertragsgestaltung in den meisten Fällen nicht wesentlich abwenden. In einzelnen Konstellationen kann es vertretbar sein, die Planungsleistungen als Dienstvertrag einzuordnen. Dabei ist jedoch darauf zu achten, keine unmittelbaren oder mittelbaren Erfolge der Leistung geschuldet werden. Leistungen wie die Erstellung einer Planung oder die Bauüberwachung sind regelmäßig erfolgsbezogen.
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