Grenzen der Planerhaftung im Vergabeverfahren (vgl. KG, Urteil vom 30.01.2024 – 9 U 110/21)

1. Sachverhalt

Die Klägerin (öff. AG) machte Schadensersatzansprüche aus einem Werkvertrag gegen einen Planer geltend. Dieser war im Rahmen eines Projekts mit der Erstellung von Leistungsverzeichnissen beauftragt, insbesondere für sicherheitstechnische Leistungen. Die Klägerin warf dem Planer vor, gegen das Gebot produktneutraler Ausschreibung verstoßen zu haben. Durch diese Pflichtverletzung seien ein kostenintensives Vergabenachprüfungsverfahren entstanden.

Zwar stellte die Vergabekammer fest, dass das erstellte LV nicht produktneutral war. Der entscheidende Grund, weshalb das Nachprüfungsverfahren erfolgreich war, lag jedoch darin, dass die Klägerin Nachverhandlungen mit einem Bieter geführt hatte, um dessen Angebot zuschlagsfähig zu machen.


2. Rechtliche Argumente der Entscheidung

a) Keine Haftung für Kosten des Nachprüfungsverfahrens

  • Das Gericht verneinte einen ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Verhalten des Planers und dem eingeleiteten Vergabenachprüfungsverfahren.
  • Entscheidend für das Nachprüfungsverfahren war nicht das Leistungsverzeichnis, sondern das vergaberechtswidrige Verhalten der Klägerin selbst.
  • Selbst wenn eine Pflichtverletzung des Planers angenommen würde, läge ein ganz überwiegendes Mitverschulden der Klägerin vor (§ 254 BGB).

b) Begrenzter Verantwortungsbereich der Beklagten

  • Die Beklagte war lediglich für die technische Ausgestaltung des Leistungsverzeichnisses zuständig, nicht für vergaberechtliche Fragen oder Entscheidungen.
  • Die Klägerin traf die finalen Entscheidungen im Verfahren, unterstützt durch ihre eigenen Rechtsberater.

c) Keine Befreiung zur vergaberechtskonformen Erstellung eines LV´s

  • Dem beteiligten Planer kam zugute, dass der Antragssteller des Vergabenachprüfungsverfahrens nicht das vergaberechtswidrige Leistungsverzeichnis beanstandet hatte.
  • Hinsichtlich der unerlaubten Nachverhandlungen mit dem Bieter, trifft den Planer keine Verantwortlichkeit.

3. Praktische Auswirkungen

  • Begrenzung der Beraterhaftung: Planer, die Leistungsverzeichnisse für Vergabeverfahren erstellen, haften nicht automatisch für vergaberechtliche Fehler außerhalb der eigenen Leistungsbeiträge. Die eigenen Leistungsbeiträge sind natürlich vergaberechtskonform zu erbringen.
  • Planer sind keine Verfahrensbetreuer und dürfen überwiegend auch nicht: Die Erstellung der Vergabedokumentation, die Bearbeitung von Bieterfragen, die Angebotswertung oder die Vorbereitung von Aufklärungsschreiben sind Rechtsdienstleistungen i.S.d. § 2 Abs. 1 RDG (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25.05.2022 – Verg 33/21).
  • Stärkung der Eigenverantwortung öffentlicher Auftraggeber: Diese müssen sich rechtlich beraten lassen und bleiben für selbst verursachte Vergabeverstöße und Verfahrensfehler eigenverantwortlich haftbar.

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Dominik Kraft ist Rechtsanwalt im Vergaberecht und Fachanwalt im Bereich des Bau- und Architektenrechts

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