Architekten- und Ingenieurverträge als Dienstleistungsverträge – Realität oder Wunschvorstellung?

Architekten und Ingenieure streben oft danach, ihre Verträge als Dienstleistungsverträge statt als Werkverträge zu gestalten. Die Vorteile liegen auf der Hand: kein geschuldeter Erfolg, kürzere Verjährungsfristen und eine kontinuierliche Vergütung nach erbrachter Leistung. Dieser Wunsch ist besonders im Hinblick auf die umfangreiche Rechtsprechung zur Haftung bei der Bauüberwachung verständlich.

Das erste Feedback lautet häufig: „Nicht die Bezeichnung des Vertrages bestimmt den Vertragstyp, sondern dessen Inhalt und wie der Vertrag tatsächlich gelebt wird.“

Gerichte haben vielfach entschieden, dass Architekten- und Ingenieurverträge typischerweise Werkverträge sind. Eine Ausnahme kann bestehen, wenn die Tätigkeit des Architekten hauptsächlich beratend oder bauvorbereitend und -begleitend ist und nicht die Bauausführung umfasst.

In einer aktuellen Entscheidung des OLG Köln (8 U 193/22) heißt es:

„Ein Auftrag über die Dokumentation des Zustands eines Weges hat mit Blick auf den geschuldeten Erfolg werkvertraglichen Charakter.“

Weiterführend:

„Umfasst der überwiegende Teil der beauftragten und erbrachten Leistungen jedoch die Beratung des Auftraggebers zu Ursachen und Maßnahmen zur Beseitigung von Schäden, ist kein bestimmter Erfolg oder konkretes geistiges Werk geschuldet, sondern eine kontinuierliche (beratende) Tätigkeit.“

Das Kammergericht (21 U 24/23) hat einen Vertrag über Plancontrolling zur Ermittlung von Einsparpotenzialen und Optimierungen als Werkvertrag eingeordnet. In diesem Fall war ein konkreter Erfolg geschuldet: „Planungslücken, Unzulänglichkeiten, Konzeptions- und Planungsfehler, Koordinationsmängel und Unvollständigkeiten unter Berücksichtigung von Normen, Vorschriften und Regeln erkennen und korrigieren“. Das Ergebnis sollte in einem Bericht dokumentiert werden.

Durch das Vergütungsmodell der HOAI und die häufige Verwendung der HOAI-Leistungsbilder als Leistungsprogramm sind solche Optionen in der Praxis selten relevant. Daher werden die meisten Architekten- und Ingenieurverträge weiterhin als Werkverträge eingestuft.

Bei abweichenden Leistungen außerhalb des typischen LPH 1 bis 8-Katalogs lohnt es sich jedoch, dieses Thema näher zu betrachten, um das Risiko während der Vertragsdurchführung erheblich zu reduzieren. Langfristige Projekte mit beratender Tätigkeit, standardisierte Leistungen oder herausgelöste Teilleistungen wie die Bedarfsermittlung könnten im Einzelfall als Dienstleistungsverträge gestaltet werden.

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Dominik Kraft
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Dominik Kraft ist Rechtsanwalt im Vergaberecht und Fachanwalt im Bereich des Bau- und Architektenrechts

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