Steckengebliebene Architekten- und Ingenieurverträge: Was tun bei Verletzung der Mitwirkungspflichten durch fehlende Projektförderung?

Architekten- und Ingenieurverträge können komplexe und langfristige Verpflichtungen darstellen. Doch was passiert, wenn der Auftraggeber seine Mitwirkungspflichten verletzt und die Projektförderung ausbleibt? Dieser Beitrag beleuchtet die Ursachen und Lösungen für dieses Problem.

Ursachen für steckengebliebene Verträge

Verträge können aus verschiedenen Gründen ins Stocken geraten:

  • Fehlende Finanzierung: Der Auftraggeber erhält nicht die notwendige Förderung oder Finanzmittel.
  • Mangelnde Kommunikation: Informationen oder Entscheidungen werden nicht rechtzeitig bereitgestellt.
  • Verzögerungen: Durch bürokratische Hürden oder interne Probleme des Auftraggebers.

Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

Der Auftraggeber ist verpflichtet, bestimmte Mitwirkungshandlungen zu erbringen, damit der Architekt oder Ingenieur seine Arbeit ordnungsgemäß durchführen kann. Diese Pflichten umfassen:

  • Bereitstellung von Informationen und Unterlagen
  • Erteilung notwendiger Genehmigungen
  • Freigabe von Planungsschritten

Wird der Auftraggeber diesen Pflichten nicht gerecht, kann dies zu erheblichen Verzögerungen und Mehrkosten führen.

Möglichkeiten zur Vertragsbeendigung

Wenn die Mitwirkungspflichten des Auftraggebers dauerhaft verletzt werden und keine Aussicht auf Besserung besteht, gibt es verschiedene Wege, den Vertrag zu beenden:

  1. Außerordentliche Kündigung: Bei schwerwiegenden Pflichtverletzungen kann der Vertrag außerordentlich gekündigt werden. Die Gründe müssen dabei klar dokumentiert und nachgewiesen werden.
  2. Vertragliche Kündigungsregelungen: In vielen Verträgen sind bereits spezifische Regelungen zur Kündigung bei Vertragsstörungen enthalten. Diese sollten sorgfältig geprüft und ggf. genutzt werden.
  3. Vertragsaufhebung durch Vereinbarung: Beide Parteien können sich einvernehmlich auf eine Vertragsaufhebung einigen. Hierbei sollten die Konditionen klar und fair ausgehandelt werden.
  4. Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen: Der Architekt oder Ingenieur kann Schadenersatzansprüche geltend machen, wenn durch die Vertragsstörung finanzielle Schäden entstanden sind.

Praxisbeispiele und Empfehlungen

Fallbeispiel: Ein Architekturbüro hat die Planung für ein großes Bauprojekt übernommen. Nach mehreren Monaten Verzögerung stellt sich heraus, dass der Auftraggeber keine Fördermittel erhalten hat und nicht in der Lage ist, die notwendigen Finanzmittel bereitzustellen. Der Architekt dokumentiert die fehlende Mitwirkung und entscheidet sich nach rechtlicher Beratung zur außerordentlichen Kündigung des Vertrags.

Empfehlungen:

  • Frühzeitige Kommunikation: Klären Sie frühzeitig die finanziellen Rahmenbedingungen und die Mitwirkungspflichten des Auftraggebers.
  • Dokumentation: Halten Sie alle Verzögerungen und Verstöße des Auftraggebers schriftlich fest.
  • Rechtliche Beratung: Konsultieren Sie einen Anwalt, um Ihre Rechte und Möglichkeiten zur Vertragsbeendigung zu prüfen.

Fazit

Steckengebliebene Architekten- und Ingenieurverträge durch Verletzung der Mitwirkungspflichten des Auftraggebers können für alle Beteiligten frustrierend und kostspielig sein. Eine klare Kommunikation, sorgfältige Dokumentation und rechtliche Beratung sind entscheidend, um geeignete Lösungen zu finden und Verträge gegebenenfalls zu beenden.

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Dominik Kraft
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Dominik Kraft ist Rechtsanwalt im Vergaberecht und Fachanwalt im Bereich des Bau- und Architektenrechts

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