Vergabeverstöße rechtsicher rügen – ein Leitfaden

Eine Rüge ist die Aufforderung an den öffentlichen Auftraggeber ein bestimmtes und aus Sicht des Bieters vergaberechtswidriges Verhalten abzustellen. Die Abgrenzung zu einer Bieterfrage ist dabei fließend, die rechtlichen Konsequenzen einer Bieterfrage unterscheiden sich jedoch grundlegend von denen einer Rüge. Daher ist Bietern dringend zu empfehlen, sowohl bei der Formulierung von Bieterfragen als auch Rügen Vorsicht walten zu lassen.

Eine Rüge ist immer dann sinnvoll, wenn der Bieter in dem Handeln des öffentlichen Auftraggebers oder den Vergabeunterlagen einen Widerspruch zu den vergaberechtlichen Normen sowie den vergaberechtlichen Grundsätzen vermutet. Im Gegensatz hierzu dient die Bieterfrage zur Aufklärung von Lücken oder Irrtümern in den Vergabeunterlagen.  

Ein Vergabeverstoß liegt insbesondere dann vor, wenn der öffentliche Auftraggeber durch seine Handlungen während dem Vergabeverfahren oder durch die Gestaltung der Vergabeunterlagen gegen vergaberechtliche Normen oder die vergaberechtlichen Grundsätze verstößt. Zudem muss der Bieter durch diesen Verstoß in seinen Rechten verletzt sein. 

Als durchschnittlicher Bieter oder Newcomer in Bezug auf Vergabeverfahren fehlen in den meisten Fällen vertiefte Kenntnisse zum Vergaberecht. Daher bleiben viele Vergabeverstöße unentdeckt und Bieter wenden sich enttäuscht von den öffentlichen Aufträgen ab. Dabei zeigt die Erfahrung, dass Bieter oft mit ihrem Bauchgefühl richtig liegen, dass ein bestimmtes Verhalten oder eine bestimmte Angabe in den Vergabeunterlagen nicht richtig sein kann. 

Wenden Sie sich daher bei einem Störgefühl nicht von den öffentlichen Aufträgen ab, sondern melden sich gerne bei mir, um diesem Störgefühl nachzugehen und eine stichhaltige Rüge vorzubereiten. 

Nachstehende Vergabeverstöße treten in der Praxis häufig auf und sind mittels einer Rüge angreifbar:

  • Unzureichende Auftragswertschätzung und damit unzulässige Vergabe im Unterschwellenbereich
  • Unzulässige Wahl der Verfahrensart
  • Auswahl von überhöhten und nicht angemessenen Eignungskriterien und deren fehlerhafte Bekanntmachung
  • Widersprüchliche Angaben in den Vergabeunterlagen
  • Keine abschließende und erschöpfende Leistungsbeschreibung
  • Verstoß gegen die Pflicht zur produktneutralen Ausschreibung
  • Fehler im Rahmen der Angebotswertung durch Verwendung von nicht bekanntgemachten Unterkriterien
  • Unzulässiger  Ausschluss aufgrund fehlender Eignung
  • Unzulässiger Ausschluss aufgrund einer nicht vorliegenden Änderung des Angebotes
  • Ausbleibende Angebotsaufklärung oder Nachforderung bei Widersprüchen im Angebot oder fehlenden Unterlagen

Selbstverständlich kommt es jeweils auf den Sachverhalt im Einzelfall an, ob ein Vergabeverstoß vorliegt. 

Im Vergaberecht und insbesondere zum Thema Rügen spielen zeitliche Aspekte und Fristen eine große Rolle. Die genaue Kenntnis der relevanten Fristen ist für die erfolgreiche Durchsetzung einer Rüge unabdingbar. 

Während eines Vergabeverfahrens haben Bieter die Möglichkeit Fragen zu den Vergabeunterlagen zu stellen oder möglicherweise vergaberechtswidrige Umstände zu rügen sowie deren Beseitigung zu fordern. Insbesondere bei den Bieterfragen handelt es sich sowohl für Bieter als auch öffentliche Auftraggeber und ein wirkungsvolles Instrument, welches auch strategisch genutzt werden kann.

Auch nach der Einführung der eVergabe zeigt sich das häufige Phänomen, dass Angebote nicht vollständig eingereicht worden oder in Teilen widersprüchlich sind. Oft müssen daher gute Angebote aus formellen Gründen ausgeschlossen werden. Instrumente um solche Angebote zu retten können die Nachforderung und die Aufklärung sein. Dabei sind aber die Voraussetzungen im Einzelfall zu prüfen, da nicht alle Angaben der Nachforderung oder der Aufklärung zugänglich sind.

Nachdem wertungsfähige Angebote vorliegen, ist das wirtschaftlichste Angebot anhand der bekanntgemachten Kriterien zu ermitteln. Insbesondere bei Konzepten oder Präsentationen birgt die Wertung Probleme und setzt in jedem Fall eine lückenlose und detaillierte Dokumentation des Wertungsvorgang voraus.

Erkennen Bieter vergaberechtswidrige Sachverhalte im Zusammenhang mit den Vergabeunterlagen, der Angebotswertung oder deren Angebotsausschluss, so steht diesen die Möglichkeit eines Nachprüfungsverfahrens offen. Ziel dieses Verfahren kann nicht die Bezuschlagung des eigenen Angebotes sein, sondern nur die Überprüfung des beanstandeten Verhaltens des öffentlichen Auftraggebers sein. Sollte dieses Verhalten als vergaberechtswidrig festgestellt werden, können die Vergabenachprüfungsinstanzen bspw. eine Rückversetzung und Wiederholung der fehlerhaften Verfahrensschritte anordnen. Daher ist vor der Einreichung eines Vergabenachprüfungsantrages stets zu prüfen, ob theoretisch eine Chance auf den Zuschlag besteht, sollte das als vergaberechtswidrig beanstandete Verhalten abgestellt werden. 

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Dominik Kraft
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Dominik Kraft ist Rechtsanwalt im Vergaberecht und Fachanwalt im Bereich des Bau- und Architektenrechts

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