Zusätzliches Planerhonorar bei Bauzeitverlängerung

Laut einem aktuellen und sehr praxisrelevanten Urteil des OLG Köln (19 U 15/20) gibt es zusätzliches Honorar bei Bauzeitverlängerung. Dies sogar ohne eine vertragliche Regelung.

Ausgangslage

Während einem Bauprojekt hat sich die Bauzeit und damit auch die Dauer der Leistungsphase 8 erheblich verlängert. Der objektüberwachende Architekt macht einen Anspruch auf zusätzliches Honorar für die verlängerte Bauzeit geltend. Dieser begründete seinen Anspruch damit, dass im Vertrag ein Fertigstellungszeitpunkt war und zudem eine Formulierung enthalten war, wonach „terminliche Verlängerungen der Projektlaufzeit über einen Zeitraum von drei Monaten“ durch das Honorar abgegolten seien. Der Höhe nach begründete der Architekt das zusätzliche Honorar mit seiner Angebotskalkulation sowie der laufenden Zeiterfassung im Projekt und dem Argument, die kalkulierte Zeit sei bereits aufgebraucht.

Entscheidung des Gerichts

Das Gericht hat dem klagenden objektüberwachenden Architekt Recht gegen und eine Mehrvergütung ab dem vierten Monat der verlängerten Bauzeit zugesprochen. Die Höhe der Mehrvergütung errechnete sich durch einen Vergleich der Angebotskalkulation mit den tatsächlich aufgewendeten Stunden.

Dabei waren für das Gericht die folgenden Aspekte entscheidend:

Die Parteien hatten eine Regelung über die Bauzeit getroffen hatten und somit war „die Einhaltung der vereinbarten Bauzeit vorliegend Geschäftsgrundlage“.

Daraus ergab sich zumindest mittelbar, dass nach Ablauf der vereinbarten Bauzeit ein zusätzliches Honorar in Betracht kommen sollte. Nach Ablauf der vereinbarten Pufferzeit von drei Monaten trat eine Störung der Geschäftsgrundlage ein.

Durch die Pauschalpreisabrede trug der Objektplaner das einseitige Risiko, dass Mehrleistungen ohne Vergütung zu erbringen sind. Die verlängerte Bauzeit war jedoch auf Umstände aus der Sphäre des Auftraggebers (hier eine mangelhafte Planung eines anderen Planungsbüros) zurückzuführen.

Es lag keine bloße Aufwandsverlagerung vor, sondern während der verlängerten Bauzeit musste der Architekt unvermindert seine Präsenz über einen längeren Zeitraum auf der Baustelle zeigen. Es gab keinen Stillstand.

Praxisempfehlung

Einer ausdrücklichen vertraglichen Regelung über die Dauer der Überwachungsleistungen und die Höhe der Vergütung bei deren Überschreitung ist weiterhin Vorzug zu gewähren ist.

Sollte das nicht umsetzbar sein, ist in jedem Fall die Regelung einer konkreten Bauzeit zu empfehlen.

Zuletzt ist dies auch ein Beispiel, weshalb die Angebotskalkulation für Planungsleistungen deutlich an Relevanz gewinnt. Durch die Kalkulation der zeitlichen Aufwendungen für die vereinbarte Länge der Bauzeit und die laufende Zeiterfassung im Projekt.

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