Bedenkenanmeldungen – Was gibt es zu beachten und wo liegen typische Fehlerquellen?

Welchen Zweck hat eine Bedenkenanmeldung?

Eine Bedenkenanmeldung dient in juristischer Hinsicht der Reduzierung der eigenen Haftung. Aus praktischer Sicht dient die Bedenkenanmeldung auch dem reibungslosen Baufortschritt und der Kommunikation zwischen den Gewerken.

Fällt einem Auftragnehmer ein Umstand auf, der nach seiner Auffassung nach zu einem Mangel in der eigenen Leistung führen könnte, ist er im Rahmen des geschuldeten funktionalen Werkerfolges dazu verpflichtet, seinen Auftraggeber darüber zu informieren. Der Auftraggeber ist umfassend über diese Umstände in Kenntnis zu setzen, damit dieser eine geeignete Entscheidungsgrundlage hat, um über die weitere Vorgehensweise zu entscheiden. Wünscht der Bauherr trotz dieses erschöpfenden Hinweises dennoch die weitere Ausführung und verwirklicht damit das Risiko der Bedenkenanmeldung, ist der Auftragnehmer von einer Gewährleistung für etwaige daraus resultierende Mängel frei.

Was muss die Bedenkenanmeldung enthalten?

Eine Bedenkenanmeldung hat den Zweck, den Auftraggeber darüber zu informieren, dass die eigene Leistung zu den derzeitigen Gegebenheiten nicht mangelfrei erbracht werden kann. Grund hierfür können mangelhafte Vorleistungen, eine fehlerhafte Planung oder äußere Umstände (bspw. anhaltender Regen) sein. Der Inhalt gestaltet sich regelmäßig wie folgt:

      • Konkrete Benennung des störenden Umstandes

      • Darlegung der Konsequenzen bei einer Missachtung der Bedenken bezogen auf den konkreten Einzelfall

      • Auftragnehmer mit Planungsverantwortung sind in der Regel verpflichtet eine Alternative vorzuschlagen, welche auch die Auswirkungen auf Bauzeit und Kosten enthält.

    Zusammengefasst kann man sich die Frage stellen, ob der Auftraggeber durch die Bedenkenanmeldung die Kenntnisse besitzt, um zu entscheiden, ob die Ausführung fortgesetzt werden soll.

    Aufgepasst werden muss bei dem Einsatz von Nachunternehmern. Hier genügt es nicht, die Bedenkenanmeldung an den eignen Auftraggeber weiterzureichen. Beispielsweise muss sich der Generalunternehmer selbst ein Bild von der Situation machen und seinen Auftraggeber selbst über diese Bedenken aufklären.

    In welcher Form ist ein Bedenkenhinweis zu erteilen?

    Im BGB-Vertrag sowie im Architekten- und Ingenieurvertrag ist der Bedenkenhinweis nicht zwingend in Schriftform zu erteilen. Eine gesetzliche Regelung hierzu fehlt.

    Anders verhält sich dieser Sachverhalt bei einem VOB/B-Vertrag. Hier sieht § 4 Abs. 3 VOB/B vor, dass ein Bedenkenhinweis schriftlich zu formulieren ist. Die Rechtsprechung hat bereits auch die Bedenkenanmeldung per E-Mail als „Schriftform im Sinn des § 4 Abs. 3 VOB/B“ bestätigt. Dennoch ist auch für den VOB/B-Vertrag anerkannt, dass ein mündlicher Bedenkenhinweis ausreichen kann, wenn dieser eindeutig, vollständig und erschöpfend ist. Jedenfalls dürfen mündlichen Bedenkenanmeldungen nicht ignoriert werswn. Problematisch ist hierbei jedoch, dass ein entsprechender Nachweis im Zweifel nicht oder nur sehr schwer zu führen sein wird, daher ist stets eine schriftliche Niederlegung in Form eines Schreibens, einer E-Mail oder eines Protokolls zu empfehlen.

    An wen wird die Bedenkenanmeldung gerichtet?

    Adressat der Bedenkenanmeldung ist grundsätzlich der jeweilige Auftraggeber und somit Vertragspartner. Vertraglich können hier jedoch abweichende Vereinbarungen getroffen werden, sodass bspw. der objektüberwachende Architekt zur Entgegennahme bevollmächtigt ist.

    Wichtig ist hierbei, dass der jeweils überwachende Planer nicht der richtige Adressat für eine Bedenkenanmeldung ist, wenn der Grund der Bedenken in einer fehlerhaften Planung liegt. Der Planer wäre in diesem Fall verpflichtet seine eigene Planung und ggfs. Haftung zu prüfen. Die Entscheidungsbefugnis in solchen Fällen ist stets beim Auftraggeber / Bauherrn zu verorten.

    Welche Möglichkeiten hat der Auftraggeber?

    Im Wesentlichen gibt es drei mögliche Reaktionen auf eine Bedenkenanmeldung:

        1. Der Auftraggeber besteht auf die ursprüngliche Ausführung. Dies führt zu einer Leistungspflicht des Auftragnehmers, obwohl dieser Bedenken gegen die Ausführung hatte. Ist der Bedenkenhinweis erschöpfend haftet der Auftragnehmer nicht für die Art der Ausführung, welche Gegenstand der Bedenkenanmeldung war, sollte es zu einem Schaden kommen.
        2. Der Auftraggeber kann in Folge der Bedenkenanmeldung eine Umplanung vornehmen und eine andere Art der Ausführung wählen. Auch hier entsteht grundsätzlich eine Leistungspflicht des Auftragnehmers. Dieser hat in vielen Fällen auch einen Anspruch auf Mehrvergütung.
        3. Der Auftraggeber akzeptiert die Bedenken und entscheidet sich, die betroffene Teilleistung überhaupt nicht auszuführen, weil diese bspw. ohnehin nicht zwingend notwendig war. Dieser Fall könnte eine freie Teilkündigung des betroffenen Auftragsteils darstellen. Was zu einem Werklohnanspruch für nicht erbrachte Leistungen abzüglich der ersparten Aufwendungen führen kann.

      Alle drei Optionen bieten zahlreiche Folgeprobleme. Ausgangspunkt ist aber in jedem Fall eine vollständige Bedenkenanmeldung.

      In welchen Fällen besteht ein Leistungsverweigerungsrecht des Auftragnehmers?

      Eine voreilige Einstellung der Leistungen kann für beide Seiten eines Bauvertrages gravierende Folgen haben. Sind sich Auftragnehmer und Auftraggeber über die Art der Ausführung uneinig hat in der Regel der Auftraggeber das letzte Wort und er Auftragnehmer schuldet die entsprechende Ausführung.

      Grenzen hat dieser Grundsatz jedenfalls dann, wenn gegen behördliche oder gesetzliche Vorgaben und im konkreten Fall insbesondere gegen die Baugenehmigung verstoßen wird. Ein weiterer praxisrelevanter Fall der zulässigen Leistungsverweigerung ist dann gegeben, wenn der Auftraggeber auch nachvollziehbare Bedenken des Auftragnehmers nicht reagiert, die bisherige Ausführung weiterhin wünscht und sich weigert, den Auftragnehmer von einer Haftung zu befreien.

      Abschließender Tipp

      Die Bedenkenanmeldung ist ein sehr wichtiger Bestandteil der Kommunikation am Bau. Einerseits trägt diese zu einem zügigen Baufortschritt bei, da auf Probleme aufmerksam gemacht wird und auf dieser Basis können dann die entsprechenden Weichen gestellt werden. Andererseits bietet eine Bedenkenanmeldung für die Auftragnehmer die Möglichkeit, die eigene Haftung zu reduzieren.

      Gerade bei komplexeren technischen Vorhaben, ist verstärkt auf eine erschöpfende Bedenkenanmeldung wert zu legen. Anderenfalls kann der Auftraggeber häufig den Einwand vorbringen, dass ihm das konkret eingetretene Risiko nicht bekannt war.

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