Beschleunigungsleistungen von Architekten und Ingenieuren

Beschleunigungsleistungen bei ausführenden Gewerken sind üblich und auch relativ einfach umsetzbar. Mehr Personal oder mehr Schichten bedeutet im Regelfall eine Beschleunigung und frühere Fertigstellung. Doch wie verhält es sich damit bei Planungsleistungen. Dem HOAI-Honorar liegt regelmäßig eine gewöhnliche Bauzeit zugrunde. Zum Thema Beschleunigung bzw. deren Honorierung enthält die HOAI keine Regelungen.

Beschleunigungen werden entweder dann notwendig, wenn ein bereits vorhandener Rückstand aufgeholt oder ein früherer Fertigstellungstermin erreicht werden soll. Die entscheidende Frage, ob der Beschleunigungsaufwand vom ursprünglichen Honorar abgedeckt ist, richtet sich maßgeblich danach, ob die Verzögerung durch den Planer verursacht worden ist. Werden beispielsweise vertragliche Zwischentermine vom Planer durch sein Verschulden nicht eingehalten, sind die Mehraufwendungen zur Aufholung und Beschleunigung vom ursprünglichen Honorar umfasst.

Die einseitige Änderung von Vertragsterminen und die Anordnung von Beschleunigungsleistungen ist nicht vom gesetzlichen Änderungsrecht in § 650b BGB umfasst. Eine Anordnungsbefugnis ist zeitlicher Hinsicht kann allerdings vertraglich vereinbart werden. Fehlt so eine Regelung ist stets eine gesonderte Vereinbarung die Basis für die Erbringung von Beschleunigungsleistungen.

Bei der Vereinbarung von Beschleunigungsleistungen ist besonders darauf zu achten, dass eine Abgrenzung der Beschleunigungsleistungen von den weiteren Vertragsleistungen möglich ist. So sind in der Beschleunigungsvereinbarung neben den zusätzlichen Leistungen, auch die bereits vereinbarten und vom Honorar abgegoltenen Leistungen zu erwähnen. Bei der Vereinbarung und Ausgestaltung gilt die Vertragsfreiheit. Erfolgt diese Unterscheidung nicht, ist der Streit über das Honorar für Beschleunigungsleistungen vorprogrammiert.

Die Beschleunigungsleistungen können beispielsweise über zusätzliche Personalkapazitäten erbracht werden. Dies bietet sich insbesondere dann an, wenn die ausführenden Gewerke ebenfalls erhöhte Personalkapazitäten vorhalten, mehr Gewerke als ursprünglich geplant gleichzeitig die Leistungen erbringen oder auch am Wochenende gearbeitet wird. Diese zusätzlichen Personalkapazitäten können nach Stundenaufwand oder Tagespauschalen jeweils mit Tätigkeitsnachweis abgerechnet werden.

Anwendungsbeispiele:

Frau Müller ist in LPH 8 mit 5 Std. (Mo-Fr) als Ingenieurin für dieses Projekt kalkuliert. Im Zuge der Beschleunigungsvereinbarung werden darüberhinausgehende Leistungen zusätzlich nach Stundenaufwand (XX €/h) vergütet.

// oder //

Zusätzlich zu Frau Müller wird im Rahmen der LPH 8 der Ingenieur Herr Meier zum Projekt hinzugezogen. Die Leistungen von Herrn Meier werden mit einer Tagespauschale von XX € vergütet.

Die Parteien können auch einen Bonus vereinbaren, falls der geänderte Fertigstellungstermin eingehalten wird, was mit einem höheren Risiko verbunden ist. 

Anwendungsbeispiel:

Die Parteien vereinbaren den 01.07.2024 als neuen Fertigstellungstermin. Zur Abgeltung des planerischen Mehraufwands vereinbaren die Parteien einen Bonus in Höhe von XX % des vereinbarten Honorars für die LPH 8. Bei einer Überschreitung dieses Termins – egal aus welchem Grund – verringert sich der Bonus mit jedem Tag um XX Prozentpunkte.

Planer müssen sich allerdings bewusst sein, dass durch die Beschleunigungsvereinbarung ein neuer Vertragstermin vereinbart wird. Wird dieser Vertragstermin durch das Verschulden des Planers nicht erreicht, kann dieser vom Bauherrn entsprechend in Anspruch genommen werden. 

Lassen Sie sich daher nicht auf die schnelle Vereinbarung von Beschleunigungsleistungen ein. Die Verhandlungsposition von Architekten- und Ingenieuren ist in diesen Fällen gut und beachten Sie dabei insbesondere die folgenden Punkte für einen erfolgreichen Projektabschluss:

  • Keine Beschleunigungsleistungen ohne zusätzliche Vereinbarung
  • Abgrenzung der Beschleunigungsleistungen zu den Leistungen des Hauptvertrages
  • Vereinbarung einer eindeutigen Vergütungsregelung (Stunden- oder Tagesaufwand, Erfolgsbezogen, Kombination aus beiden)
  • Bewusstsein über die Vereinbarung von neuen Vertragsterminen und möglichen Haftungsrisiken

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Dominik Kraft ist Rechtsanwalt im Vergaberecht und Fachanwalt im Bereich des Bau- und Architektenrechts

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