Drohende Honorarkürzung bei nicht erbrachten Teilleistungen

Rechtlich anerkannt und in der Praxis herumgesprochen hat sich die Problematik, dass der Planer nicht nur die mangelfreie Errichtung des Bauwerks und eine dauerhaft genehmigungsfähige Planung schuldet, sondern auch selbständige Teilerfolge. Die „klassischen“ HOAI-Verträgen definieren in der Regel das jeweilige Leistungsbild als Leistungsprogramm. Die geschuldeten selbständigen Teilerfolge liegen dann in den einzelnen Teilleistungen des vereinbarten Leistungsbildes. Diese Praxis hat sich etabliert und setzt sich trotz erheblicher Schwierigkeiten und Nachteile für die jeweiligen Planer weiter fort.

Welche Risiken bestehen aus Sicht des Planers?

Zuletzt hatte das Kammergericht in seiner Entscheidung vom 03.03.2023 – 7 U 158/21 gezeigt, welche Risiken durch die Vereinbarung von HOAI-Leistungsbildern als Leistungsprogramm drohen. Bauherr und Planer gingen von einem divergierenden Leistungs-Soll aus. Problematisch ist dies insbesondere deshalb, da der Planer in der Pflicht ist, die vollständige Erbringung aller Teilleistungen des Leistungsbildes darzulegen und zu beweisen hat. Sollte das dem Planer in einzelnen Punkten nicht gelingen, reduziert sich das vereinbarte Honorar anteilig nach dem vertraglich vereinbarten Anteil des Honorars für diese Teilleistung.

Die Schwierigkeit liegt in dem Nachweis der jeweiligen Leistungserbringungen bzw. der Übergabe der Leistung an den Auftraggeber. Auch wenn die Leistungsbilder überwiegend verallgemeinerungsfähig sind und viele Projekte zutreffend abbilden, liegt es aber in der Natur der Sache, dass es zahlreiche Bauvorhaben gibt, bei denen eben nicht alle Teilleistungen notwendig sind.

Wie können die Risiken minimiert werden?

Sollten die Leistungsbilder der HOAI als Vertragsinhalt vereinbart werden, hat der Planer akribisch darauf zu achten, dass die Leistungen erbracht, aber auch entsprechend dokumentiert werden. Der Einwand, das Honorar sei nicht auskömmlich, wenn alle Teilleistungen im Einzelnen erbracht werden, kann insofern fatale Folgen haben.

Ein Instrument zur Risikominimierung ist bereits in den HOAI-Leistungsbilder angelegt und findet sich als letzte Teilleistung in vielen Leistungsphasen. Dort findet sich oft die Teilleistung „Zusammenfassen, Erläutern und Dokumentieren der Ergebnisse“. Wird diese Teilleistung zuverlässig erbracht, fällt der Nachweis der erbrachten Leistungen einfacher und sie dient zudem der eigenen Kontrolle.

In der allgemeinen Kommunikation mit dem Auftraggeber gilt zu beachten, dass bspw. der Planstand im Dateinamen enthalten ist, Screenshots von Datenräumen nach dem Upload angefertigt werden und die erbrachten Leistungen regelmäßig dem Auftraggeber kommuniziert oder verschriftlicht, soweit keine Protokolle von Besprechungen bestehen.

Manche Teilleistungen werden zudem nebenbei erbracht, ohne dass diese bewusst in diesem Moment angegangen werden. Hier ist Planern zu empfehlen, sich einerseits weitreichende Kenntnisse über die geschuldeten Teilleistungen zu verschaffen und andererseits fortlaufend zu rekapitulieren, wann welche Tätigkeit eine Teilleistung darstellt. Diese Teilleistung kann dann namentlich in die Kommunikation mit dem Auftraggeber einfließen.

Welche Alternativen gibt es?

Hilfreich kann es auch sein, die vorhandenen HOAI-Leistungsbilder auf das Projekt anzupassen und entsprechend zu „entrümpeln“ oder zu ergänzen. Im besten Fall erhält so der Auftraggeber die Leistungen, die er benötigt und der Auftragnehmer muss nur solche Leistungen bringen, die tatsächlich auch notwendig sind.

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